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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trägt dafür Sorge, alle Mitarbeiter*innen in Kirche vor Diskriminierung und Belästigung zu schützen. Ziel ist es, niemanden zu benachteiligen bzw. schlechter zu behandeln, nur weil er oder sie "anders" ist.

Nicht nur im täglichen Umgang miteinander am Arbeitsplatz, sondern auch im Bewerbungsprozess (insbesondere bei der Ausschreibung von Stellen) ist das AGG zu beachten. Es regelt, dass Beschäftigte aufgrund nachstehender Aspekte nicht benachteiligt werden dürfen:

  • Rasse / ethische Herkunft (Abstammung, Muttersprache, Hautfarbe etc. darf im Arbeitskontext keine Rolle spielen).
  • Geschlecht (m/w/d haben die gleichen Rechte am Arbeitsplatz, z.B. im Bezug auf Entgelt).
  • Religion / Weltanschauung (freie Wahl und Ausübung von Religion: Glaube und Weltanschauung ist Privatsache).
  • Behinderung (keine Benachteiligung aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen).
  • Alter (Chancengleichheit, egal ob jung oder alt).
  • sexuelle Identität (keine Benachteiligung wegen sexueller Identität).

Allerdings gibt es Ausnahmen, z.B. in Bezug auf die Religionszugehörigkeit bei Tätigkeiten in der Kirche. Eine Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche kann demnach gefordert werden, wenn es sich um Tätigkeiten in den Bereichen Verkündigung, Seelsorge, religiöse Bildung oder Leitung von Dienststellen sowie Einrichtungen handelt.

Weitere Informationen rund um das AGG finden Sie hier: https://agg-schule.de/